DPJZ 1/2018

Ausgabe als PDF-Download

Inhaltsverzeichnis:

  • „Innovation durch Verwaltungsrecht – Auftrag oder Utopie?“, Gerrit Manssen
  • „Nationale Identität und kulturelle Diversität im Spiegel des internationalen Kulturgüterrechts“, Robert Uerpmann-Wittzack
  • „Letzte Änderungen im Bereich der Beweisverbote im polnischen Strafprozessrecht und die europäischen Standards“, Artur Kowalczyk
  • „Sharing Economy – (Ökonomie des Teilens/kollaborative Wirtschaft) – unternehmen, die die Zukunft beherrschen werden“, Justyna Ziobrowska
  • „Ein Jahr Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2014/26/EU Was hat sich wirklich geändert – gezeigt am Beispiel der GEMA“ Katarzyna Parchimiowicz
  • „Einige Anmerkungen bezüglich der notwendigen Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland“, Artur Halasz

Bestellen

 

 

  1. Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg

Innovation durch Verwaltungsrecht – Auftrag oder Utopie?

Abstrakt

„Innovation“ ist „in“. Viele wollen, sollen oder müssen „innovativ“ sein: die Wirtschaft, die Politik und auch die Wissenschaft. Auch die Jurisprudenz? Oder sind Juristen der Gegenpol zur Innovation, diejenigen, die das Feste, das Beharrende suchen und verteidigen? Gilt nicht insbesondere für das Verwaltungsrecht, dass es „besteht“, während die anderen Rechtsgebiete „vergehen“?

Der Begriff „Innovation“ kommt bekanntlich aus dem Lateinischen: „Erneuerung“. Der Oberbegriff ist „Veränderung“. Innovation ist also eine Veränderung im Hinblick auf die Schaffung von etwas Neuem, nicht die Veränderung im Sinne einer „Reformation“ oder „Renaissance“. Viel ist mit einer solchen Begriffsbeschreibung allerdings noch nicht gewonnen. Jede Änderung eines Gesetzes, jede Ausfüllung eines gesetzlichen Spielraums durch die Rechtsprechung wäre – käme es nur darauf an, ob etwas „neu“ ist – eine Innovation. Zu Recht merken Innovationsforscher im Bereich Rechtswissenschaft an, dass ein solcher Begriff von Innovation konturenlos wäre. Es muss deshalb – um ein halbwegs abgrenzbares Forschungsfeld zu definieren – ein einschränkendes Merkmal hinzukommen: Innovation sei etwas „signifikant“ Neues.

 

Zusammenfassung: Innovation ist eine Aufgabe auch der Rechtswissenschaft. Legislative, Verwaltung und Judikative sind aufgefordert, die im Laufe der Rechtsentwicklung eingetretenen Verkrustungen zu durchbrechen. In Deutschland betrifft dies vor allem den Bereich des Verkehrsrechts und des Staatshaftungsrechts.

Schlüsselwörter: Innovation, Rechtswissenschaft, Legislative, Verwaltung, Verkehrsrecht und Staatshaftungsrecht.

Summary:

Innovation is also a task of jurisprudence. The legislature, administration and judiciary are called upon to break through the incrustations that have occurred in the course of legal development. In Germany, this mainly concerns the area of traffic law and state liability law.

Keywords: Innovation, jurisprudence, legislature, administration, legal devolopment.

Über den Autor: Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg E-mail:

 

 

  1. Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maître en droit (Aix-Marseille III)*

Nationale Identität und kulturelle Diversität im Spiegel des internationalen Kulturgüterrechts

1.      Einführung

In den letzten Jahren ist ein Wiederaufleben nationaler und religiöser Konflikte zu verzeichnen. In der Wahrnehmung der Konfliktparteien stehen sich vielfach Nationen oder religiöse Gruppen mit ihrer jeweils eigenen Identität gegenüber. Der Nationalstaat definiert seine Zugehörigen nicht allein über das formal-rechtliche Band der Staatsangehörigkeit, sondern über eine bestimmte kulturelle Identität, die sich beispielsweise in der deutschen Debatte um eine „Leitkultur“ zeigt. Das Bayerische Integrationsgesetz vom 13.12.2016[1] beschreibt eine solche Leitkultur in seiner Präambel als den „identitätsbildenden Grundkonsens“, der täglich im Land gelebt werde und der „die kulturelle Grundordnung der Gesellschaft“ bilde. Auch Religion ist ein kultureller Faktor, der die Identität einer Person oder Gruppe mitbestimmt. So heißt es über Bayern in der Präambel des Bayerischen Integrationsgesetzes, dieses deutsche Land sei „tief eingewurzelt in Werte und Traditionen des gemeinsamen christlichen Abendlandes und … [wisse] zugleich um den jüdischen Beitrag zu seiner Identität.“

 

Hier soll es freilich nicht um das Selbstverständnis des Bayerischen Gesetzgebers gehen. Vielmehr soll die komplexe Frage nach Identität und Diversität anhand des internationalen Kulturgüterschutzes nachgezeichnet werden. Tatsächlich enthält das Völkerrecht seit mehr als 100 Jahren Vorschriften zum Schutz kultureller Güter. Die Motivation hinter den entsprechenden Regelungen ist aber keineswegs geradlinig. Vielmehr zeigen sich darin wandelnde Auffassungen von der Bedeutung des kulturellen Erbes, die nicht immer widerspruchsfrei sind. Dem ist im Folgenden nachzugehen.

Zusammenfassung: Das internationale Kulturgüterrecht, das mit der Haager Landkriegsordnung von 1907 seinen Ausgang nahm, hat seine Zielrichtung im Laufe der Zeit verändert. Während die Interessen der lokalen Bevölkerung und der jeweiligen Territorialstaaten von Anfang an geschützt wurden, führte die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954 das Konzept des gemeinsamen Erbes der Menschheit ein, das 1972 in der UNESCO-Welterbe-Konvention voll entfaltet wurde. Das kürzlich ergangene Al-Mahdi-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt die Entwicklung.

 

Die UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt von 2005 führt ein dynamisches Kulturverständnis ein, während das Rahmenübereinkommen des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft aus demselben Jahr einem menschenrechtlichen Ansatz folgt und gleichzeitig das Verständnis eines gemeinsamen europäischen Erbes als Grundlage einer europäischen Identität fördert.

 

In einem nationalstaatlichen System geht die Inklusion kulturell Gleicher mit einer Abgrenzung gegenüber anderen Staaten und der Ausgrenzung von Minderheiten einher. Demgegenüber hilft ein dynamisches Verständnis von Kultur, das sich für kulturelle Vielfalt öffnet, dabei, vielschichtige Identitäten sowie progressive Inklusion zu akzeptieren. Das lässt sich an der Geschichte Wrocławs und seiner Universität beobachten.

 

Stichwörter: UNESCO, Europarat, gemeinsames Erbe, Inklusion, Nationalstaat

 

Summary: Dating back to the Hague Regulations Respecting the Laws and Customs of War on Land of 1907, international cultural heritage law has evolved over time. Whilst interests of local populations and their respective States have been protected right from the beginning, the 1954 Hague Convention for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict introduced the concept of common heritage of mankind which was fully developed in the 1972 UNESCO Convention for the World Cultural and Natural Heritage. The recent Al Mahdi judgment of the International Criminal Court corroborates this development.

 

The 2005 UNESCO Convention on the Protection and Promotion of the Diversity of Cultural Expressions has added a dynamic understanding of culture, whereas the 2005 Council of Europe Framework Convention on the Value of Cultural Heritage for Society follows a human rights based approach while fostering an understanding of the common heritage of Europe as a basis for European identity.

 

In a nation-State system, cultural inclusion goes along with segregation vis-à-vis other States and the exclusion of minorities. By contrast, a dynamic concept of culture, which opens itself for cultural diversity, helps accepting multiple identities and progressive inclusion as can be observed in the history of Wrocław and its University.

 

Key words: culture, UNESCO, Council of Europe, common heritage, inclusion, nation-State

Über den Autor: Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maître en droit (Aix-Marseille III), Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Regensburg. robert.uerpmann-wittzack@ur.de.

 

3.      Artur Kowalczyk

Letzte Änderungen im Bereich der Beweisverbote

im polnischen Strafprozessrecht und die europäischen Standards

 

Abstrakt: In allen Verfahrensordnungen sind Beweisverbote zu finden, aber nur im Strafprozess spielen sie eine so bedeutsame Rolle. Das Strafverfahren ist auf die Ermittlung der objektiv‑materiellen Wahrheit angelegt, aber es zwingt nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis[2]. Der Begriff des Beweisverbotes im polnischen Strafprozess wurde unter dem Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft geprägt. Der berühmte Strafrechtswissenschaftler Ernst von Beling war der Schöpfer dieses Begriffs und sein Werk unter dem Titel „Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess“ zum ersten Mal in Wrocław im Jahr 1903 herausgegeben wurde[3]. In der polnischen Lehre wurde die Theorie der Beweise im großen Teil durch M. Cieślak, L. Schaff, R. Kmiecik, K. Marszał und Z. Kwiatkowski entwickelt[4]. Im Allgemeinen versteht man unter dem Begriff Beweisverbote die Rechtsnormen, die die Gewinnung oder die Verwertung von Beweisen verbieten oder beschränken

Zusammenfassung:

Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die letzten Änderungen im Bereich der Beweisverbote im polnischen Strafprozessrecht. Die Novelle der polnischen Strafprozessordnung vom 2016 hat Neuregelungen eingeführt, nach denen das Gericht alle rechtswidrigen Beweise erheben darf, solange sie nicht mit Hilfe einer von den schwersten, durch einen öffentlichen Amtsträger begangenen Straftaten, erlangt wurde. Die Zulässigkeit von Beweisen im Strafprozess wurde damit wesentlich erweitert. Es stellt sich die Frage, wie mögliche Missbräuche und Verletzungen der Rechte des Einzelnen zu verhindern sind. Der Autor analysiert verschiedene Vorschläge, wie z.B. die verfassungsfreundliche Auslegung oder Verweigerung der Anwendung der Vorschriften, die mit der Verfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sind. Die letztere wurde durch das Appellationsgericht in Wrocław in seinem Urteil vom 27. April 2017, II Aka 213/16, vorgeschlagen. Das Gericht hat angenommen, dass die „horizontale“, durch die Gerichte auszuübende Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit in Strafsachen erlaubt werden soll. Der Artikel endet mit der Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweisen im Strafprozess.

Schlüsselwörter: rechtswidrig erlangte Beweise, Zulässigkeit von Beweisen, Beweisverbote, Strafprozess, Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit

Summary:

In this article author deals with an issue of the rules of admissibility of evidence in Polish criminal procedure. Due to recent amendments in 2016 illegally obtained evidence can be used in the court unless it had been gathered by officers through committing most serious crimes. Therefore, the scope of admissibility of evidence has been widely extended. Accordingly the question arises, how to prevent possible violation of the rights of the individual that may occur in criminal proceedings. The author discusses possible solutions such as constitution-conform interpretation or non-application of a provision which is incompatible with Constitution or European Convention of Human Rights. The latter was proposed by the Court of Appeals in Wrocław in the judgement of 27th April 2017, II AKa 213/16 in which the Court held that constitutional review can be exercised by all courts. The article ends with the analysis of judgements of the European Court of Human Rights concerning illegally obtained evidence.

Keywords: illegally obtained evidence, admissibility of evidence, criminal proceedings, constitutional review

 

Über den Autor: Artur Kowalczyk – Gerichtsreferendar, Doktorand am Lehrstuhl für Strafverfahren an der Fakultät für Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Wrocław, Email: artur.kowalczyk@uwr.edu.pl

 

 

  1. Justyna Ziobrowska

 

SHARING ECONOMY  – (ÖKONOMIE DES TEILENS/ KOLLABORATIVE WIRTSCHAFT) – UNTERNEHMEN,  DIE

DIE ZUKUNFT BEHERRSCHEN WERDEN

Abstrakt: Die Sharing Economy entwickelt sich dynamisch dank dem allgemeinen Zugang zu sozialen Medien und der Reichweite des Netzwerks. Sie erzielt einen Durchbruch im Konsummodell. Die Wirtschaften beginnen sich vom Marktkapitalismus zu einer neuen kooperativen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Sharing Economy steht im Gegensatz zum traditionellen auf den Besitz gestützten Konsummuster. Sie schafft eine neue Tendenz/ Richtung im Bereich der Eigentumstheorie durch die Einführung einer neuen Eigentumsform – des Zugangs zu den Dingen. Es handelt sich um ein Wirtschaftsmodell, das in erster Linie auf Gemeinschaft und Kooperation und in geringerem Maße auf Besitz und Sammlung ausgerichtet ist. Es geht darum, die unternehmerische Gemeinschaft zu integrieren und zu unterstützen. Die Sharing Economy umfasst gemeinsames Kaufen, Teilen, Austausch von Gütern, Leihen, Mieten, Wiederverwendung, freiwillige Arbeit und Reparatur. Die Sharing Economy in Städten soll einen synergistischen Charakter haben, jeder wird Empfänger, und die entwickelten Lösungen schaffen neue Ideen. Die Sharing Economy hat sich in der Welt zum Beispiel in Form von Airbnb oder dem umstrittenen Uber verbreitet. In China fördert die Regierung die gemeinsame Nutzung, vorausgesetzt, dass dieser Bereich der Wirtschaft bis 2020 10% des BIP erreichen wird. Populär ist dort der Verleih von Fahrrädern, Basketbällen und sogar Regenschirmen. Und wie sieht es in Polen aus? Welche Unternehmen der Sharing Economy haben die Chance, die Zukunft zu beherrschen?

Zusammenfassung:

Die mit der Sharing Economy verbundenen Technologien entwickeln sich sehr dynamisch. Ihr Marktwert hat im Jahr 2016 4 Billionen USD überschritten und sie führten zur Beschäftigung von 1,3 Millionen Menschen. Anwendungen, die die Prinzipien der Sharing Economy nutzen, lösen zahlreiche gegenwärtige Probleme, wie zum Beispiel: Smog, Verkehrsstaus, Mangel an Parkplätzen, Müllhaufen, Kriminalität, Ausgrenzung oder Armut. Sie haben auch einen bedeutenden Einfluss auf die Stärkung der zwischenmenschlichen Beziehungen und die Gestaltung des gegenseitigen Vertrauens. Dieses moderne Wirtschaftsmodell, das auf der gemeinsamen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen basiert, ermöglicht den effizienten Einsatz von Ressourcen. Im Artikel wurden die Aktivitäten der ausgewählten Organisationen und Plattformen im Bereich des gemeinsamen Konsums analysiert. Bei der Forschung wurde die Methode des Einzelfall-Studiums (case study) und der Literaturanalyse angewendet.

Schlüsselwörter: mobile Anwendungen, Sharing Economy, gemeinsame Nutzung

Summary:

The technologies associated with the sharing economy have been developing rapidly. The value of the technologies associated with the sharing economy exceeded in 2016 4 trillion Dollars, thus providing employment for 1.3 million people. Applications that employ the principles of the sharing economy are resolving many of the contemporary issues, such as: Smog, traffic jams, deficit of parking places, large amounts of trash, crime rate, social isolation, or poverty. The said technologies also, to a significant extent, contribute to strengthening of interpersonal relationships and building of mutual trust. This modern economic model which is based on sharing of goods and services, enables full exploitation of resources. The article analysis the activity of select organizations and platforms operating in the area of shared consumption. The research made use of the case study method, and the literature analysis method.

Key Words: mobile applications, sharing economy, sharing

Über die Autorin: Justyna Ziobrowska ist Hochschulabsolventin der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wrocław. Zurzeit ist sie Doktorandin am Institut für Wirtschaftswissenschaften (Instytut Nauk Ekonomicznych) im Collegium für Management und Finanzen (Zakład Polityki Gospodarczej). Unter der Leitung von Prof. Witold Kwaśnicki bereitet sie eine Doktorarbeit mit dem Titel „Die Sharing Economy als institutioneller Eigentümerwechsel“ vor. Email: justyna.ziobrowska@uwr.edu.pl

 

 

  1. Katarzyna Parchimiowicz

Ein Jahr Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2014/26/EU

Was hat sich wirklich geändert – gezeigt am Beispiel der GEMA

 

Abstrakt:

 

Mit der Weiterentwicklung der digitalen Umwelt sind viele neue Herausforderungen auch für Verwertungsgesellschaften (VGen) offensichtlich geworden. Die VGen sollten ihre Funktionsweise, aber auch besonders ihre Denkweise gegenüber der Verwaltung von Urheberrechten neu gestalten. Ohne solche Änderungen würden sich VGen immer mehr Vorwürfen ausgesetzt sehen. Und dies nicht nur von Urhebern, sondern auch von der Gesellschaft.

Die Notwendigkeit der Modernisierung und Harmonisierung der Verwaltung von Urheberrechten hat zu legislatorischem Handeln geführt. Der wichtigste Akt, der die Schwierigkeiten der digitalen Umwelt bewältigen soll, ist die Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten 2014/26/EU. Das ist der allererste Versuch, die Regeln zur kollektiven Rechtewahrnehmung zu harmonisieren. Diese Richtlinie regelt das „Urheberverfahrensrecht“ und soll es zusätzlich erleichtern, Lizenzen für Musikwerke online gebietsübergreifend zu erteilen. Aber man darf nicht aus den Augen verlieren, dass alle Richtlinien, um in den Mitgliedstaaten wirksam zu werden, eine Umsetzung erfordern. Wie ist die Umsetzung in Deutschland gelaufen? Hat das Umsetzungsgesetz die Erwartungen der von ihm angesprochenen Subjekte erfüllt? Diese Fragen werde ich am Beispiel der größten VG Deutschlands – der GEMA – zu beantworten versuchen. Am Anfang werde ich die Gründe, Ziele und wichtigsten Regelungen der Richtlinie 2014/26/EU besprechen. Danach wird die Umsetzung in Deutschland analysiert, um im dritten Teil die Funk­tions­weise der neuen Vorschriften zu beurteilen. Am Ende werde ich kurz die polnische Umsetzung vorstellen.

 

 

Zusammenfassung:

Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt harmonisiert endlich die allgemeine Arbeitsweise von europäischen Verwertungsgesellschaften und ermöglicht die Erteilung von Mehrgebietslizenzen, die im Titel dieses Rechtsaktes genannt werden. Diese Gesetzgebung soll die Verwertungsgesellschaften angesichts der Herausforderungen der digitalen Umwelt deutlich unterstützen. Die Umsetzungsfrist ist am 10. April 2016 abgelaufen. Das deutsche Umsetzungsgesetz gilt schon seit einem Jahr. Der Umsetzungsprozess war aber in Deutschland besonders einfach, weil die Mehrheit der Vorschriften der Richtlinie schon seit Langem in verschiedenen Formen im deutschen System in Kraft war. Das ist einer der Gründe, wieso ein Jahr nach dem Inkrafttreten die VGen so zufrieden mit den Auswirkungen der neuen Gesetzgebung sind. Jedoch kann die Zukunft neue Herausforderungen mit sich bringen.

Schlüsselwörter: Verwertungsgesellschaften, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Umsetzung, Richtlinie 2014/26/EU, GEMA, Mehrgebietslizenzen, digitale Umwelt

Summary:

The Directive 2014/26/EU on collective management finally harmonises the functioning of collecting societies in the European Union and enables them to grant multiterritorial licenses of rights in musical works for online use. This legal act should significantly support collective management in the face of challenges posed by the digital environment. The transposition deadline expired on April, 10th 2016. The German bill transposing this European directive into domestic law has been in force for a year now. The transposition process in Germany was particularly easy, because most of the rules the directive was to implement, have already been in force for years only in a slightly different form. That is one of the reasons why one year after the completion of that process, the German collecting societies are nothing but pleased with this system’s development. However, the future might pose new significant challenges for them.

Keywords: collecting societies, copyright and related rights, implementation, transposition, multiterritorial licenses, digital environment, directive 2014/26/EU, GEMA

 

Über die Autorin:

Katarzyna Parchimowicz, Doktorandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für europäisches Wirtschaftsrecht und Governance, Fakultät für Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften, Universität Wroclaw.

 

  1. Artur Halasz

Einige Anmerkungen bezüglich der notwendigen Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuer zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland

Abstrakt

Die Globalisierung der Weltwirtschaft ist eine weltweit bekannte Erscheinung. Die Staaten nehmen immer engere Wirtschaftsbeziehungen auf institutioneller Ebene sowie bei normativen Regelungen auf. Ziel dieser zwischenstaatlichen Zusammenarbeit ist die Beseitigung von Hindernissen, die den Kapital-, Güter-, Personen-, Dienstleistungsfluss oder den zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr erschweren oder in gewissem Maße einschränken.

Eine der Möglichkeiten zur Präzisierung derart skizzierter Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Staaten ist die Standardisierung und sogar die Vereinheitlichung der Grundsätze (Regeln) des Vorgehens in verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Dieser Prozess betrifft auch das Steuerrecht, was zur Internationalisierung des Steuerrechts und zur Entstehung internationaler Steuerrechtsstandards geführt hat, die als internationales Steuerrecht definiert sind.

 

Zusammenfassung:

Der Verfasser dieser Erarbeitung legt eine These über die Notwendigkeit der Änderung des Abkommens zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommen- und Vermögenssteuern vor. Insbesondere weist der Autor auf die problematische Regelung des Wohnortes im analysierten Abkommen, die zur Bestimmung des Status des Steuerpflichtigen erforderlich ist. In dieser Erarbeitung wird aufgrund des Forschungsrahmens nur auf natürliche Personen als Rechtsträger im subjektiven Umfang des analysierten Abkommens eingegangen.

Schlüsselwörter:

Doppeltbesteuerung, Einkommensteuer, internationales Abkommen, Steuerpflicht

 

Summary:

The author of this paper presents a thesis on the necessity of amending the agreement between the Republic of Poland and the Federal Republic of Germany on the avoidance of double taxation in the field of income and wealth taxes. In particular, the author refers to the problematic regulation of the place of residence in the analyzed agreement, which is required to determine the status of the taxpayer. Due to the research framework, this work will focus only on natural persons as legal entities in the subjective scope of the analyzed agreement.

 

Keywords:

Double taxation, income tax, international agreement, tax liability

 

 

Über den Autor:

Artur Halasz ist Doktorand am Lehrstuhl für Finanzrecht, Fakultät für Rechts-, Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften, Universität Wrocław; Email: artur.halasz@uwr.edu.pl

 

* Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Regensburg. robert.uerpmann-wittzack@ur.de.

[1] BayGVBl. 2016, 335.

[2] Diese Äußerung wird oft in der deutschen Lehre und Rechtsprechung zitiert. Vgl. BGHSt 14, 358, 365; 31, 304, 308; L. Meyer-Goßner, B. Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 57. Aufl., Leipzig 2014, S. 11.

[3] E. Beling, Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess, Breslau 1903.

[4] M. Cieślak, Zagadnienia dowodowe w procesie karnym, t. I, Warszawa 1955. L. Schaff, Proces karny Polski Ludowej, Warszawa 1953. Z. Kwiatkowski, Zakazy dowodowe w procesie karnym, Warszawa 2005. R. Kmiecik (Hrsg.), Prawo dowodowe. Zarys wykładu, Warszawa 2008.